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BGH · IX ZA 26/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
28SchreibenHanauRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/10
vom 28. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 28. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.
 
2	Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-
ben zu erhalten.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 08.04.2010 - 31 C 788/09 -LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 S 22/10 -