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BGH · IX ZA 26/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da die von diesem beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 6 InsO § 850k ZPO § 11 RPflG § 850b ZPO
ProzesskostenhilfeOldenburgInsOZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/09
vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 10. August 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Antragsteller	ist	Prozesskostenhilfe	zu	versagen,	da	die	von	diesem
 beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Entscheidung des Insol-
venzgerichts, welche nach Anordnung durch die Insolvenzordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre und damit die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eröffnen würde (§§ 6, 7 InsO), ist nicht gegeben. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Freigabe von Kontoguthaben entsprechend § 850k ZPO sieht die Insolvenzordnung keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Ob diesbezüglich wie bei den in § 36 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich in Bezug genommenen Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff ZPO der vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ge-
 
maß § 793 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835) oder wegen fehlender Nennung des § 850k ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 zu § 850b ZPO), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem die Rechtsbeschwerde jedenfalls mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 9 IN 160/07 -LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 6 T 441/09 -