BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/08
vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 9. Oktober 2008 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemeinsame Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der
Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an.
3 Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfand-
rechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenzverwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu
gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der Schuldnerin nicht der Fall.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -