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BGH · IX ZA 26/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer am 16. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeBundesgerichtshofsZPOZABraunschweig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/06
16. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 16. November 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. I.Juni 2006 -IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, §574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun-
gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Raebel
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2005 -40 121/00 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.06.2006 - 7 W 22/06 -