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BGH · IX ZA 26/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 26/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 14. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl.

Zitierte Normen: § 117 ZPO
14KreftFristZPORechtsbeschwerdeerfolgenSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/02
vom 14. November 2002 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 14. November 2002 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl. BGH, BeschI. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wiedereinsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daß sein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb der Frist geheilt werden kann.
Kreft
 Ganter
Raebel
 Kayser
Neskovic