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BGH · IX ZA 25/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 25/14

2 Die von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen ist (Nr. 2). Gegen diese Entscheidung findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur die Revision statt, deren Zulassung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. 3 Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungs- Dieser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden würde.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeMöhringBerufungsgerichtKayserbeabsichtigenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 25/14
vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. November 2014 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	Die	von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist
 unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen ist (Nr. 2). Vorliegend hat das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese Entscheidung findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur die Revision statt, deren Zulassung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat.
 
Eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Endurteil kommt nicht in Betracht.
3	Der	Antragsteller	ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungs-
gerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer Anwaltsvergütung geltend gemacht hat. Dieser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden würde.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.03.2012 -30 628/10 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 13 U 699/12 -