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BGH · IX ZA 25/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 25/11

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 15 InsO § 116 ZPO
ProzesskostenhilfeSchuldnerinInteresseInsOPersonallgemein

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 25/11
vom 7. Juli 2011
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung mit Sitz in Österreich, ist Gesellschafterin der L.
GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1
 
Satz 1 InsO liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.
2	Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3	Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO).
4	Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens
 
abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. lOmwN).
5	Im	vorliegenden	Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die An-
tragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen
 
eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Ill ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.01.2011 - 531 IN 185/11 -LG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2011 - 5 T 135/11 -