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BGH · IX ZA 25/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 25/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelunzulässigBerlinZPORechtsbeschwerdeLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 25/06
vom 21. September 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	sie nicht fristgerecht bei dem
 Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
2	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller	nicht	gewährt	werden, weil
 das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Insolvenzgericht wendet, ist die Rechtsbeschwerde schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-
 
schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat in der Sache zutreffend entschieden.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanz:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2005 - 86 T 342/06 -