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BGH · IX ZA 24/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 24/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ZPOausdrücklichDüsseldorfOberlandesgerichtsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 24/11
vom 6. Juni 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 6. Juni 2011 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem ein Gericht über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321a ZPO entschieden hat, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
2	Auch	gegen	die	ursprüngliche	Entscheidung	des	Oberlandesgerichts
 bliebe ein Rechtsmittel erfolglos. Der einzige Rechtsbehelf, der gegen eine Beschwerdeentscheidung nach der Zivilprozessordnung in Betracht kommt, ist die Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wäre sie aber unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des
 
Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2010 vielmehr endgültig abgelehnt worden,
 Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2010 - 2b O 29/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2011 -1-18 W 84/10 -