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BGH · IX ZA 24/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 24/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. 2 Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Das war nach dem durch den Kläger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall.

SachverhaltGanterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 24/09
10. November 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 10. November 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	des	Klägers	vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a
Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet.
2	Bei	seiner	Entscheidung	hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem
 Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lösung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des §177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Kläger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Vertrag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in
 
Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nachfrage beim Kläger weiter aufzuklären.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -