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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 306 InsO
DurchführungFischerAugsburgZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss	vom	11. April 2007 hat das Amtsgericht
- Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 5 IK 947/06 -LG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 T 1833/07 -