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BGH · IX ZA 24/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 24/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). 2 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichem Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine darüber hinausgehende Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtFischerRechtsprechungMünchenbeabsichtigenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 24/05
vom 2. März 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 2. März 2006 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichem Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die den Anforderungen der §§519, 78 ZPO nicht genügende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungsschrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zu dem 30. Juli 2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die Fristversäumnis war auch dort aus den oben bereits genannten Gründen nicht unverschuldet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben
 
- nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim Landgericht München I eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das Landgericht erfüllt. Eine darüber hinausgehende Fürsorgepflicht des Landgerichts, den Antragsteller nach Erhalt des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 O 22381/03 -OLG München, Entscheidung vom 05.09.2005 - 23 U 4064/05 -