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BGH · IX ZA 23/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 23/16

Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat. Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 121 ZPO
RechtsanwaltSchuldnerinBetrachtBeiordnungZACoburgRechtsanwaltsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 23/16
BESCHLUSS
vom 17. November 2016
in dem Nachtragsverteilungsverfahren über das Vermögen der
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 121 Abs. 1, §78 Abs. 1 Satz 4
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - IX ZA 23/16 - LG Coburg
AG Coburg
ECLI:DE:BGH:2016:171116BIXZA23.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
 am 17. November 2016 beschlossen:
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. G. beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Die	Schuldnerin	beantragt	für	die	zugelassene	Rechtsbeschwerde Pro-
zesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.
Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordne-ten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
 
Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III.).
Kayser
 Lohmann
Pape
 Möhring
Meyberg
 Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - IN 260/13 -LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -