Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/13
vom 1. Oktober 2013 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. Oktober 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verfügungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO.
2 Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfähige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf,
2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Vill
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 O 484/12 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 U 1/13 -