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BGH · IX ZA 23/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 23/12

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Juli 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerde- entscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO § 238 ZPO § 7 InsO § 103f EGInsO § 574 ZPO
ZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/12
vom 24. September 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 24. September 2012 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt statthaft.
2	1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerde-
 
entscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 5. Juli 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.
3	2.	Die	Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -IXZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
4	3.	Über die durch den Schuldner zugleich verfolgten Anträge des einst-
weiligen Rechtsschutzes entscheidet nicht das Rechtsmittelgericht, sondern das Gericht erster Instanz. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag auf
 
Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach § 767 ZPO. Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Gifhorn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 35 IN 367/10 -LG Hildesheim, Entscheidung vom 05.07.2012 - 5 T 181/12 -