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BGH · IX ZA 23/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 23/08

BGHR:_____________ja InsO § 36 Abs.4, § 58 Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.BGH, Beschluss vom 25. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstanden, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen eine nach § 36 Abs.4 InsO ergangene Entscheidung des Insolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs.3 Satz 2 i.V. m.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 36 InsO § 850f ZPO § 58 InsO § 114 ZPO
SacheSchuldnerinInsOTreuhänderRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/08
vom 25. September 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:_____________ja
 InsO § 36 Abs. 4, § 58
Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.
BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZA 23/08 - LG Frankenthal
AG Neustadt
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. September 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2008 wird abgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zu dem Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder widersprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten Beträge zur Masse.
2	Die Schuldnerin hat zunächst beantragt, den Treuhänder anzuweisen, die rückgebuchten Beträge an die Schuldnerin auszuzahlen. Sie hat sodann klargestellt, dass sie die Rückzahlung dieser Beträge an die Gläubiger erreichen möchte. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat das Begehren der
 
Schuldnerin als Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als sofortige Beschwerde verstanden, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
4	1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des Insolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Bezug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage
 
klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und ggfs, ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts.
5	Ein	Streit	zwischen	dem	Verwalter	oder	Treuhänder	und dem Schuldner
 darüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der Insolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor dem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; MünchKomm-lnsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 30). Soweit ein Schuldner meint, der Verwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu erteilen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 136/05, NZI 2006, 593).
6	2.	Bei	der	Prüfung	der	Erfolgsaussicht	der	Rechtsbeschwerde	(§114
 ZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, NZI 2007, 34). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Be-
 
schwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879, 1880). Beides kommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte die Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Feststellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanz:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 -IT 109/08 -