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BGH · IX ZA 23/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 23/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO). Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Belegen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeEssenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/07
vom 25. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. September 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller	nicht	gewährt	werden,	weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine
 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Belegen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanz:
LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2007 - 7 T 284/06 -