* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 23/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 23/06

September 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchuldnerinNürnberg-FürthInsolvenzverfahreneröffnenLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/06
vom 21. September 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
 ZPO). Das am 14. Juli 2005 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht beendet. Der Antrag der Schuldnerin vom 23. Dezember 2005 auf Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ist damit unzulässig. Gegen jeden Schuldner kann grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren durchgeführt werden (BGHZ 162, 181, 183; BGFI, Beschl. v. 15. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589; HK-lnsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht der Schuldne-
 
rin ist ein Zweitverfahren kein taugliches Mittel zur Überprüfung der Amtsführung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 8002 IN 1845/05 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.05.2006 -11 T 1917/06 -