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BGH · IX ZA 22/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 22/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeBeteiligteGeraausdrücklichZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 22/09
vom 22. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 Am 22. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-
tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	wäre	gemäß	§	4	InsO,	§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-
 
Scheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidungen vom 27.10.2008 und 22.01.2009 - 8 IN 431/08 -LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 T 209/09 -