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BGH · IX ZA 22/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 22/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerZPORechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 22/04	BESCHLUSS vom 2. Dezember 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 2. Dezember 2004 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak