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BGH · IX ZA 21/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/10

ZPO § 114; InsO § 59 Abs. 2 Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. 3 Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein prozessual-formalen Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.

Zitierte Normen: § 114 InsO
ProzesskostenhilfeEntlassungInsOVerwalterHamburgRechtsbeschwerdepersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 21/10
vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 114; InsO § 59 Abs. 2
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.
BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10 - LG Hamburg
AG Hamburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Insolvenzverwalter	kann	nach §4 InsO i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine
 Prozesskostenhilfe gewährt werden.
2	Da	nicht	zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit densel-
ben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, BeschI. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5).
3	Gegen	diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige
 Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen
 Beschwerde eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.
4	Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse
 zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662, 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Feststellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsausübung (vgl. z.B. MünchKomm/lnsO/Graeber, 2. Aufl. §59 Rn. 16 ff). Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein prozessual-formalen Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.
 
5	Für	sich	persönlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe bean-
tragt noch deren Voraussetzungen dargelegt.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2010 - 67c IN 14/10 -LG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2010 - 326 T 6/10 -