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BGH · IX ZA 21/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/09

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. 1 Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Sie wäre aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 13 InsO § 574 ZPO
ZPOInsOMünchenunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 21/09
vom 30. Juni 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 30. Juni 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Ein	Notanwalt	kann	dem	Antragsteller	nicht	beigeordnet	werden,	weil	die
 beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach §34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei.
 
Grundsätzliche Fragen werden hierbei nicht aufgeworfen. Antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nur solche Gläubiger, die - in Anlehnung an die Definition des Insolvenzgläubigers in § 38 InsO - einen zur Zeit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (MünchKomm-lnsO/ Schmahl, 2. Aufl. §13 Rn. 28). Mitgliedsrechte der Aktionäre einer Aktiengesellschaft begründen keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO (MünchKomm-lnsO/Ehricke, aaO § 38 Rn. 54). Die Anwendung des § 41 InsO hat zur Voraussetzung, dass eine - wenn auch noch nicht fällige -Insolvenzforderung vorliegt.
 
3	Die	bereits	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	sie	nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -