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BGH · IX ZA 21/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.

12GruppGegenvorstellungBundesgerichtshofsGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 21/08
12. November 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 12. November 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2008 wird aus dessen nach wie vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218) für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 -LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -