* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 21/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/08

1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO). sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden. Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellungZABerufungsgerichtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 21/08
vom 2. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 2. September 2008 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller	nicht	gewährt	werden,	weil
 die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückwei-
sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen können. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Berufungsin-
 
stanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 -XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).
3	2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-
fung wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden. Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
 
(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im Anwaltsprozess nicht vertretungsberechtigt (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - VZB 9/03, NJW 2003, 3765, 3766).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 -LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -