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BGH · IX ZA 21/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. 1 Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
ProzesskostenhilfeFischerLandshutBeschwerdeKlägerinLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 21/07
20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 2007, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Klägerin	kann	keine	Prozesskostenhilfe	bewilligt	werden, weil die
 beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre unstatthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Landau a. d. Isar, Entscheidung vom 09.01.2007 - 3 C 584/06 -LG Landshut, Entscheidung vom 25.07.2007 -14 S 159/07 -