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BGH · IX ZA 21/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 21/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 13.688,37 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
betragenFischerNichtzulassungsbeschwerdebeabsichtigenBeschwerLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 21/04
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
 am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 13.688,37 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine über diesen Betrag hinausgehende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
Fischer	Ganter	Neskovic
 Vill
Lohmann