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BGH · IX ZA 20/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 20/13

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Jedoch ist es zu demindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzu demuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrensund Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antrag-

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenForderungCelleZAVerfahrenskostenerwartendProzesskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/13
vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. November 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	Zwar	ist	keine	Masse	vorhanden,	aus	der	die	Kosten	der beabsichtigten
 Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zu demindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzu demuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.
 
3	1.	Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzu demu-
ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrensund Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZlnsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).
4	2.	Hieran	gemessen ist jedenfalls der S.	(Gläubige-
 rin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zu demutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € gerichteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antrag-
 
stellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN).
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.02.2013 - 20 O 120/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2013 - 16 U 35/13 -