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BGH · IX ZA 20/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 20/12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. 2 Nach der früheren Gesetzeslage fand zwar gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs.3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statt. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. 3 Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es - anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 64 InsO
Prozesskostenhilfe16InsORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/12
vom 16. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 16. Juli 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
1	1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
2	Nach der früheren Gesetzeslage fand zwar gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes die Rechtsbeschwerde statt. Durch das Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zu dem 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach neuem Recht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Diese neue Regelung ist auf Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen anwendbar, die wie im Streitfall erst nach dem
 
27. Oktober 2011 ergangen sind (BT-Drucks. 17/5334, S. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4 f; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 6 ff).
3	Gegen	die	Nichtzulassung	einer	Rechtsbeschwerde	gibt	es - anders als
 bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 Rn. 2; vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
 
4	2. Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe-
schwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.11.2011 - 810 IN 950/09-A-17-4 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2012 - 2-0-9 T 505/11 -