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BGH · IX ZA 20/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 20/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeBeteiligteGeraausdrücklichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/09
vom 24. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 24. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-
 
Scheidungen, die Besetzungsrügen oder Befangenheitsanträge oder die gesetzlich vorgegebene Aufgabenzuweisung zwischen Richtern und Rechtspflegern betreffen. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulassungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht vor.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 27.10.2008 - 8 IN 431/08 -LG Gera, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 T 79/09 -