BGH · IX ZA 20/08 vom 18.11.2008
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 1 Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - nach wie vor - abzulehnen. Zwar hat der Schuldner nunmehr eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingereicht; die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). me einer fristwahrenden Handlung, wie die Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur unverschuldet versäumt und ist der Partei nur dann auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (§§ 233 ff ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. Daran fehlt es hier: Da der Schuldner weder in der Beschwerde- noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz den gemäß §117 Abs.4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte, konnte er schlechterdings nicht damit rechnen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Gerichte treffen insoweit - entgegen der vom Schuldner in seiner Gegenvorstellung geäußerten Ansicht - keine besonderen Hinweispflichten, insbesondere sind sie nicht verpflichtet, den Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, hinzuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss v.