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BGH · IX ZA 20/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 20/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 27. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeFristKölnZPORechtsbeschwerdeEinlegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/07
vom 27. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
 am 27. September 2007 beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 2007 und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil
 das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	a)	Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung,
 wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur
 
den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Kosten nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
3	b) Auch eine formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre
 unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zutreffend bejaht.
 
4	2.	Der	Antrag	auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil
 die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 19.07.2006 - 72 IN 494/03 -LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2007 - 1 T 375/06 -