Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. 1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2 Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 20/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: 1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2 Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 -60 463/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -