Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/05
vom 13. April 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Februar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner
ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299).
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2005 - 40 IN 432/04 -LG Bremen, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 402/05 -