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BGH · IX ZA 19/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 19/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen Postsperre betreffenden Beschluss der 1. Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre zu dem Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs.1, §21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 7 InsO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 19/05
BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen Postsperre betreffenden Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsich-
tigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen Postsperre zu dem Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, §21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zu dem Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender An-
 
trag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom - 72 IN 494/03 -LG Köln, Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 T 133/05 -