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BGH · IX ZA 18/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 18/14

Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 2 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZlnsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs.3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 305 InsO
28KleveKayserVorinstanzenMöhring

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 18/14
vom 28. November 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 28. November 2014 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Das	beabsichtigte	Rechtsmittel	entbehrt	hinreichender	Aussicht	auf	Er-
folg (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Der	Bundesgerichtshof	hat	mit	Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZlnsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, de-
 
ren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte.
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 39 IK 9/14 -LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 -