Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Für die vom Antragsteller für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls des- Januar 2007 -XIIZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/11 vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2011 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zutreffend bestimmt; danach endete die Frist am 22. Juli 2010. Für die vom Antragsteller für geboten erachtete zusätzliche Überlegungsfrist ist jedenfalls des- halb kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der ausführlichen Verfügung der Berichterstatterin des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 -XIIZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW2009, 854 Rn. 11). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 22 O 162/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 6 U 49/09 -