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BGH · IX ZA 18/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 18/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. 1 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerBerlinbeabsichtigenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 18/07
vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
 am 24. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag des Drittwiderklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem
 
Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Dr. Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 6 C 310/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2007 - 53 S 54/07 -