* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 18/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 18/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Das liegt in ihrem eigenen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht umfasst. gegner von jeglicher Prozessführung hätte abraten müssen (und - wenn er dies unterließ - für die unnötig aufgewandten Prozesskosten einstehen müsste), wenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

GegenvorstellungRechtPapeGanterProzessKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 18/06
vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 5. Juni 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Februar 2008 abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Bei den Ausführungen in diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung zeigt nichts auf, was einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Erfolg verhelfen könnte.
2	Es	fehlt im Übrigen auch an einem ersatzfähigen Schaden, weil die Klä-
gerin ein ihr nicht zustehendes Recht durchsetzen wollte. Das liegt in ihrem eigenen Risikobereich und wird vom Schutzzweck der Anwaltshaftung nicht umfasst. Dies ergibt sich aus dem hier anwendbaren normativen Schadensbegriff.
3	Die	Antragstellerin hat zwar Recht in der Annahme, dass der Antrags-
gegner von jeglicher Prozessführung hätte abraten müssen (und - wenn er dies unterließ - für die unnötig aufgewandten Prozesskosten einstehen müsste), wenn der Prozess von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Die Antragstelle-
 
rin steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damals "durchaus eine realistische Erfolgsaussicht gegeben" war. Sie wollte den Prozess gerade durchführen und die aufgeworfenen Fragen höchstrichterlich klären lassen. Damit ist auch dieser Gesichtspunkt für ihr Begehren nicht hilfreich.
Ganter	Raebel	Vill
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 -20 1248/97 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -