Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. 2 Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. 3 Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammen-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/06 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksamer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt deshalb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudringen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen. 3 Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammen- hang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 09.03.2005 -20 1248/97 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -