BGH · IX ZA 18/05 vom 12.07.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 2 Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO, wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf.3 Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO beantragen.