Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluß vom 11. Juli 2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen. Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerin auch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Oktober 2002 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Oktober 2002 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keinen Erfolg. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluß vom 11. Juli 2002 nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und weil auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen. Auch eine außerordentliche Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f). Deshalb kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§114 ZPO). Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung aussichtslos erscheint ist der Schuldnerin auch kein Notanwalt zu bestellen (§ 78b Abs. 1 ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser