* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 17/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 17/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 3. Juni 2013 sowie die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Auch die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht B. Dies gilt insbesondere auch für die Untätigkeitsbeschwerde, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. Dezember 2011 der Boden entzogen ist (BGH, Beschluss vom 20. Es hat über Ablehnungsgesuche des Antragstellers in den Gründen seiner Beschlüsse vom 7.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
DresdenstatthaftBeschlußZPO18beabsichtigen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/13
vom 2. August 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 2. August 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Oberlandgerichts Dresden vom 18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni 2013 sowie die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S. betreffend wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für	die	Bewilligung	von Prozesskostenhilfe liegen
 nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO).
2	1.	Gegen	die	Beschlüsse	vom	18. März, 9. April, 28. Mai und 18. Juni
2013 ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Ein außerordentliches
 
Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133).
3	2. Auch die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am
 Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S.	betreffend sind die von dem Antragsteller beabsichtigten Rechts-
mittel nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die Untätigkeitsbeschwerde, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 der Boden entzogen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 -VIII ZB 49/12, NJW 2013, 385, 386; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nv). Im Übrigen war das Oberlandesgericht nicht untätig. Es hat über Ablehnungsgesuche des Antragstellers in den Gründen seiner Beschlüsse vom 7. Januar, 9. April und 18. Juni 2013 entschieden.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.03.2012 - 1 O 2514/11 -
OLG Dresden, Entscheidungen vom 18.03.2013 und 09.04.2013 - 3 W 162/13 -
sowie vom 28.05.2013 und 18.06.2013 - 3 W 502/13 -