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BGH · IX ZA 17/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 17/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 2 Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. 3 Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13.

Zitierte Normen: § 4 InsO
LandgerichtsSchuldnerinDüsseldorfInsORechtsmittel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/09
vom 18. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. Mai 2009 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	auf	Beiordnung	eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß
§ 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint.
2	Gegen	denjenigen	Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist
 ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß §4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar.
3	Überdies	stehen	die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November
2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einzi-
 
ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -