Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 2 Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. 3 Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/09 vom 18. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2009 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 4 InsO, § 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einem Beteiligten zur Wahrnehmung seiner Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. 2 Gegen denjenigen Beschluss, den die Schuldnerin angreifen möchte, ist ein Rechtsmittel jedoch nicht eröffnet. Gemäß §4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist ein Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden worden ist, unanfechtbar. 3 Überdies stehen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. November 2008 und vom 20. Januar 2009 im Einklang mit der Rechtslage: Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist die sofortige Beschwerde als einzi- ges in Betracht kommendes Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 2 InsO nicht eröffnet. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2008 - 502 IN 88/07 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2009 - 25 T 713/08 -