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BGH · IX ZA 17/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 17/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Grundurteil des 5. 1 Der Beklagten kann nach §114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2 Das Rechtsmittel der Beklagten wäre nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung in die verstrichene Notfrist kann der Beklagten gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung wäre nur möglich, wenn die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern auch alle für die Bewilligung notwendigen Unterlagen beigebracht hätte (BGH, Beschl. gefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen worden ist (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. Ein Einkommensbeleg für das Jahr 2006, für welches zu demindest eine Einkommensteuererklärung der selbständig tätigen Antragstellerin vorgelegt werden konnte, fehlt ganz. mittelfrist eingegangen ist, konnte der Antragstellerin ein Hinweis auf die fehlenden Belege und die möglichen Richtigkeitsbedenken durch den Senat nicht

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Prozesskostenhilfebelegen21ZAZPORostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/08
vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 21. Januar 2010 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. April 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Beklagten kann nach §114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2	Das Rechtsmittel der Beklagten wäre nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig. Wiedereinsetzung in die verstrichene Notfrist kann der Beklagten gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung wäre nur möglich, wenn die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur Prozesskostenhilfe beantragt, sondern auch alle für die Bewilligung notwendigen Unterlagen beigebracht hätte (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 -XIIZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Das hat die Beklagte versäumt.
 
3	Zwar	ist	es	grundsätzlich	zulässig, statt der erneuten Vorlage eines aus-
gefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen vorinstanzlich bereits eingereichten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen worden ist (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, juris Rn. 3). In den Verhältnissen der Antragstellerin sind indes entgegen der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich der verspätet eingereichten persönlichen Erklärung Veränderungen eingetreten.
4	Die	Antragstellerin hat ferner die nach § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Be-
lege nicht fristgerecht beigebracht, sondern noch später als die persönliche Erklärung erst am 23. Juni 2008 vorgelegt. Solche Belege sind auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 -VIZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO; v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 -IX ZA 10/06 FamRZ 2006, 1522, 1523; st. Rspr.). Da diese Belege vom März 2007 (Einkommensteuerbescheid für 2005) und vom Dezember 2007 (Versicherungsschein) stammen, hätten sie dem Antrag vom 8. Mai 2008 sogleich beigefügt werden können und müssen. Ein Einkommensbeleg für das Jahr 2006, für welches zu demindest eine Einkommensteuererklärung der selbständig tätigen Antragstellerin vorgelegt werden konnte, fehlt ganz.
5	Da	das	Prozesskostenhilfegesuch	erst	am	Tage	vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist eingegangen ist, konnte der Antragstellerin ein Hinweis auf die fehlenden Belege und die möglichen Richtigkeitsbedenken durch den Senat nicht
 
mehr zeitgerecht erteilt werden. Das geht zu ihren Lasten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, Rn. 5 f).
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 -40 333/05 -OLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2008 - 5 U 37/08 -