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BGH · IX ZA 17/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 17/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. auftragt, Regressansprüche des Klägers gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte D. ten Provisionsanspruch des Klägers gegen die A. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
offenkundig29BeschwerdeZPOJenaKlägerLohmannRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/05
vom 29. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 29. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juni 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Kläger	steht	Prozesskostenhilfe	nach	§114 ZPO mangels Er-
folgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde nicht zu. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
2	Nach	den	tatrichterlichen	Feststellungen waren die Beklagten nicht be-
auftragt, Regressansprüche des Klägers gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte D.	V.	durchzusetzen,	sondern sie sollten den behaupte-
ten Provisionsanspruch des Klägers gegen die A.
mbH weiter verfolgen. Bei derart eingeschränktem Mandat hat der Rechtsanwalt auf Gefahren, die dem Auftraggeber möglicherweise unbekannt sind, nur dann hinzuweisen, wenn sie ihm selbst bekannt oder offenkundig sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März
 
1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; st. Rspr.). Der Kläger hat nicht dargetan, es sei für die Beklagten offenkundig gewesen, dass ihm gegen die erstmandatierten Rechtsanwälte Regressansprüche zustanden, die zu verjähren drohten (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.).
Ganter	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 13.01.2004 -20 875/03 -OLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 119/04 -