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BGH · IX ZA 17/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 17/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen November 2004 ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft, § 66 Abs.4 GKG.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 15 AVAG § 66 GKG
BundesgerichtshofgründenZPORechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 17/04 IX ZA 24/04
vom 22. September 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 22. September 2005 beschlossen:
1.	Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 wird abgelehnt.
2.	Der Antrag des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge des Antragstellers Dr. L. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
 
Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
1.	Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile entgegenstehen.
2.	Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann