* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZA 16/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 16/12

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 7. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss des Insolvenzgerichts unterliegt gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §319 Abs. 3, §567 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, während die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich zugelassen ist und somit nur im Falle der Zulassung statthaft gewesen wäre (Hk-ZPO/Saenger, 4. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. Da die Rechtsbeschwerde des Schuldners somit aussichtslos ist, war gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO von der Bestellung eines Notanwalts abzusehen.

BeschlußZPOBeschwerdeRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/12
vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2012 und 3. Mai 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen diese Beschlüsse einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht
 nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss des Insolvenzgerichts unterliegt gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §319 Abs. 3, §567 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, während die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich zugelassen ist und somit nur im Falle der Zulassung statthaft gewesen wäre (Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 25). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungs-
 
rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Ebenso wenig ist die Entscheidung über die Nichtzulassung mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.
2	2.	Da	die	Rechtsbeschwerde	des	Schuldners	somit	aussichtslos	ist,	war
 gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO von der Bestellung eines Notanwalts abzusehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 02.09.2011 - 18 IN 14/11 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 T 217/12 -