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BGH · IX ZA 16/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 16/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 2 Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbeteiligte bis zu dem Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners. Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner Unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 3.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 575 ZPO § 4 InsO § 87 ZPO
FristZustellungZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/11
vom 20. Juli 2011
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Juli 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig.
2	Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbeteiligte bis zu dem Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Be-
 
Schluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am 22. Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner Unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2011 gemäß §4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 -IXZB 196/06, juris Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011, beim Insolvenzgericht eingegangen am 4. Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 3. März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli-
 
gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9. März 2011 beim Bundesgerichtshof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 22.11.2010 - 70 IK 212/09 -LG Hanau, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3T 11/11 -