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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Anhörungsrüge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. 1 Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung vom 20.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
20GruppBundesgerichtshofsKayserSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
8. Juni 2010
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 8. Juni 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung
 vom 20. Mai 2010 vollinhaltlich berücksichtigt. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde bedarf keiner weiteren Begründung, wenn sie - wie hier - nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
 
2	Der	Schuldner	wird	darauf	hingewiesen,	dass	weitere	Eingaben	in dieser
 Sache nicht mehr beschieden werden.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Vorinstanz :
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2010 - 11 T 373/09 -