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BGH · IX ZA 16/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZA 16/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. März 2008 und vom 4. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeMärzStuttgartNichtzulassungbeabsichtigenZPOGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/09
vom 25. Juni 2009
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller nicht gewährt werden, weil
 das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Die	beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2007 -90 517/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2009 - 12 W 64/07 -